Wer hat einen Anspruch auf Umzugsgeld?
Im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ist geregelt, dass
- Bundesbeamte sowie in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
- Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter (auch a. D. oder dienstunfähig),
- Berufs- und Zeitsoldaten (auch Berufssoldaten a. D. oder dienstunfähig),
- Hinterbliebene der in den vorherigen Punkten bezeichneten Personen
Umzugsgeld beantragen können. Zu diesen Hinterbliebenen gehören der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis maximal zum 4. Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, sofern diese zur häuslichen Gemeinschaft gehörten. Voraussetzung ist hier ein Zusammenleben zum Todeszeitpunkt in einer gemeinsamen Wohnung oder eine enge Betreuungsgemeinschaft im gleichen Haus.
Welche Gründe können für die Zahlung von Umzugsgeld vorliegen?
Bevor die Umzugskosten übernommen werden, muss vorher bei der zuständigen Stelle eine Zusage zur Erstattung eingeholt werden. Diese wird beispielsweise aus folgenden Gründen gewährt:
- Zuteilung zu einer anderen Behörde,
- Vorübergehende Beschäftigung in einer anderen Behörde,
- Berufliche Einstellung,
- Räumung der bisherigen Dienstwohnung aufgrund eines anderen Bedarfs,
- Abordnung,
- Abkommandierung,
- (Vorübergehende) Tätigkeit in einer anderen Dienststelle,
- Umzug aus gesundheitlichen Gründen,
- Rückgängigmachung der Abordnung, Abkommandierung, Zuteilung zu einer anderen Behörde bzw. Dienststelle.
Voraussetzungen für die Gewährung des Umzugsgeldes
Voraussetzungen für die Gewährung des Umzugsgeldes, das im BUKG als Umzugskostenvergütung (UVK) bezeichnet wird, sind
- die schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung seitens des Personalreferats (UKV-Zusage),
- der abgeschlossene Umzug (dieser muss innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der UKV-Zusage erfolgt sein),
- ein schriftlicher Antrag auf die Umzugskostenabrechnung bei der Beschäftigungsbehörde oder der zuständigen Abrechnungsstelle. Dieser Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach erfolgtem Umzug eingereicht werden.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird grundsätzlich mit der Aushändigung der entsprechenden Personalverfügung wirksam. In dieser Verfügung wird der Termin des Dienstantritts und die zum Umzug führende Maßnahme aufgeführt. Die Umzugskostenvergütung kann sowohl in elektronischer als auch in schriftlicher Form zugesagt werden.
Die Beantragung einer Abschlagszahlung ist bei der zuständigen Abrechnungsstelle möglich.
Welche Umzugskosten werden übernommen?
Bei einem Inlandsumzug werden unter anderem folgende Kosten erstattet:
- Beförderungskosten (Kosten der Spedition)
- Reisekosten (z. B. Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsvorbereitungsreise, Umzugsreise)
- Mietentschädigung bei doppelter Mietzahlung )alte und neue Wohnung)
- Maklerkosten
- Kosten für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder.
Für weitere Umzugskosten können Sie eine Pauschvergütung nach § 10 BUKG erhalten.
Bei einem Auslandsumzug werden zusätzlich zu den oben erwähnten Posten auch die Kosten für
- PKW-Überführung
- Haustiermitnahme
- Lagerkosten für Zwischenlagerung oder für die Dauer des Auslandsaufenthaltes
- Technische Geräte wie Luftreiniger, Notstromerzeuger, Kochherd, Heizofen
Übernommen.
Trennungsgeld
Kann die Familie eines Angestellten des öffentlichen Diensts nicht mit umziehen und ist ein Pendeln aufgrund der großen Distanz nicht möglich, so kann im Falle eines Umzugs Trennungsgeld beantragt werden. Dieses umfasst unterschiedliche Tagessätze, Übernachtungsgelder und bei Pendlern eine Fahrtkostenerstattung sowie Reisebeihilfen.
Wie hoch fällt das Umzugsgeld aus?
Eine pauschale Aussage lässt sich hier nicht treffen, denn die Höhe des Umzugsgeldes wird für jeden Antragsteller individuell errechnet. Es ist nach Soldstufen gestaffelt und hängt auch vom Familienstand des Antragstellers ab.
Worauf gilt es bei der Wahl des Speditionsunternehmens zu achten?
Grundsätzlich hat man die freie Wahl zwischen den Umzugsunternehmen. Sie können sich sowohl für ein Umzugsunternehmen bei Ihnen vor Ort oder für eine deutschlandweit tätige Spedition entscheiden. Zu Letzteren gehört unser AVANTI! Umzugsunternehmen, dass Ihr Umzugsgut sowohl innerhalb Deutschlands als auch in ganz Europa zu sehr günstigen Konditionen transportiert.
Nachdem Sie sich verschiedene Angebote eingeholt haben, muss vor der Beauftragung der Spedition eine Angebotsprüfung durch die Abrechnungsstelle vorgenommen werden. Dazu müssen Sie mindestens zwei Kostenvoranschläge von Speditionen, die rechtlich und wirtschaftlich selbstständig sind, vorlegen. Diese Angebote müssen unabhängig voneinander, ohne irgendeine Kenntnis, nach Besichtigung des Umzugsgutes mit einem verbindlichen Höchstpreis erstellt werden. Dies ist bei AVANTI! der Fall, denn unser im Umzugsrechner kalkulierte Preis ist als Festpreis anzusehen.
Eine Besichtigung durch den Spediteur hat für Sie zahlreiche Vorteile. Das Angebot bildet später die Höchstgrenze der erstattungsfähigen Kosten. Wird also durch eine Fehleinschätzung ein größeres oder zweites Fahrzeug benötigt, müssen Sie diese Kosten selbst tragen.
Bei der Prüfung des Angebots ermittelt man nicht nur die günstigste Speditionsfirma, sondern achtet auch darauf, dass das aufgezählte Umzugsgut angemessen ist. Zugleich wird überprüft, ob in der Leistung des Spediteurs Bestandteile enthalten sind, die nicht erstattet werden können. Bevor Sie den Auftrag erteilen, können Sie diese Posten aus dem Angebot entfernen lassen. Entscheiden Sie sich selbst für eine teurere Spedition, so müssen Sie den Differenzbetrag und die nicht erstattungsfähigen Speditionsleistungen selbst zahlen.
Findet bei einem Umzug das Dienstrechtliche Begleitgesetz Anwendung, so hat der Bund mit verschiedenen Speditionsunternehmen einen Rahmenvertrag vereinbart. Auch in diesem Fall müssen Sie ein Angebot einholen, dass dann auf die Einhaltung der Rahmenvertragsbestimmungen überprüft wird. Hinweise darauf, ob das Gesetz Anwendung findet, können Sie der weiter oben bereits beschriebenen Personalverfügung entnehmen. Die List dieser Spediteure, die sich am Rahmenvertrag beteiligen, übersendet Ihnen der für Ihre Umzugsabrechnung zuständige Sachbearbeiter auf Anforderung, sofern sie nicht automatisch der Personalverfügung beigelegt wird. Aus Wettbewerbsgründen wird diese Liste nicht veröffentlicht.
Selbstverständlich erstellt Ihnen unser AVANTI! Umzugsunternehmen den benötigten Kostenvoranschlag, welchen Sie dann zur Überprüfung bei der zuständigen Abrechnungsstelle einreichen. Da bei uns nur Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs, den Fahrer und die Fahrtkosten berechnet werden und Sie selbst Umzugshelfer organisieren, zählen wir deutschlandweit zu den günstigsten Umzugsunternehmen. Testen Sie doch unseren kostenlosen Umzugskostenrechner, der auf unserer Webseite integriert ist und nehmen dann mit unseren Disponenten Kontakt auf.