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Kein Geld für Umzug wer hilft?

Umzugskostenbeihilfe

Die Umzugskostenbeihilfe hilft dabei die Umzugskosten zu begleichen wenn dies aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Wer sie zum ersten Mal beantragt steht aber zunächst vor einem großen Fragezeichen, was beim Antrag der Umzugskostenbeihilfe alles benötigt wird, was gezahlt wird, wie die Rechnung einzureichen ist und worauf man beim Umzugsunternehmen achten muss. Da wir vom bundesweit tätigen AVANTI! Umzugsunternehmen die Umzugskostenbeihilfe akzeptieren haben wir in Vergangenheit viel Erfahrung gesammelt und möchten diese hier im kostenlosen Ratgeber zur Umzugskostenbeihilfe weitergeben.

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Inhaltsverzeichnis

  • Einleitung
  • Wo den Antrag stellen?
    • Umzugskostenbeihilfe durch das Jobcenter
    • Umzugskostenbeihilfe der Gesetzlichen Rentenversicherung
  • Voraussetzungen
    • Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
    • Persönliche Voraussetzungen
    • Spezielle Anspruchsvoraussetzungen
  • Kostenübernahme
    • Was wird im Rahmen der Unkostenbeihilfe der Gesetzlichen Rentenversicherung übernommen?
    • Was wird nicht übernommen?
    • Spezielle Anspruchsvoraussetzungen
  • Fazit

Einleitung

Umzugskostenbeihilfe

Der kostenlose AVANTI!-Ratgeber verrät alle wichtigen Tipps und Hinweise zum Antrag auf Umzugskostenbeihilfe. Als Umzugstransportunternehmen unterstützen wir auch Umzüge mit Umzugskostenbeihilfe.

Es gibt viele Gründe, weshalb es manchem nicht möglich ist, seine Umzugskosten selbst zu tragen. Zu diesem Personenkreis können unter anderem ALG I- und ALG-II-Bezieher, aber auch Empfänger einer Erwerbsminderungsrente gehören. Ist ein Umzug beispielsweise beruflich bedingt, aus gesundheitlichen Gründen (Barrierefreiheit) notwendig, die Wohnung nach dem Auszug der Kinder zu groß und das Jobcenter übernimmt die Kosten nur bis zu einer bestimmten Wohnungsgröße, ist ein Umzug oftmals sinnvoll. Du kannst dich aber auch dazu entscheiden, den übersteigenden Betrag der Wohnungsmiete selbst zu zahlen.

Leider findet sich nicht immer schnell eine passende neue Bleibe, die den eigenen Wünschen und den Anforderungen des Jobcenters entspricht. Übrigens kann eine Umzugskostenbeihilfe, also ein Zuschuss zu den Umzugskosten, beim Jobcenter oder alternativ beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Erst wenn der Antrag positiv beschieden wurde, solltest du den neuen Mietvertrag unterzeichnen. Unterschreibst du ihn vorher, wirst du keinen Umzugskostenzuschuss des Jobcenters erhalten.

Wo den Antrag stellen?

Umzugskostenbeihilfe durch das Jobcenter

Auf Antrag werden die Umzugskosten vom Jobcenter bezuschusst. Bevor du den neuen Mietvertrag unterschreibst, warte bitte die schriftliche Zusage des Jobcenters ab. Das Jobcenter kann Pauschalen für den Mietwagen, die Umzugskartons sowie die Verpflegung der Umzugshelfer zahlen. Dieses Geld wird zusätzlich zu den regulären Leistungen gewährt. Für die Organisation und Durchführung des Umzugs bist du selbst zuständig. In bestimmten Fällen werden die Kosten für eine Umzugsfirma ebenfalls vom Jobcenter bezuschusst. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es dem Leistungsempfänger nicht möglich ist, den Umzug selbst durchzuführen. Sehr gern unterstützt dich unser AVANTI! Umzugsunternehmen bei der Beantragung dieses Zuschusses.

Die rechtliche Grundlage über die Gewährung von Zuschüssen im Falle eines Umzugs findet sich unter anderem in den Sozialgesetzbüchern, und hier vor allem im SGB II. Besonders wichtig ist hier der § 22 Abs. 6 SGB II, der folgendes besagt: „Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden …“.

Die Höhe der durch das Jobcenter gewährten Umzugskostenpauschalen bei Bürgergeld-Empfängern fällt je nach Region unterschiedlich aus. Als Antragsteller sollte man auf die Angemessenheit achten. Wenn das Jobcenter bei Bürgergeld-Empfängern auch eine Helferpauschale zahlen soll, muss daran gedacht werden, dass je nach Größe der bisherigen Wohnung nur eine bestimmte Anzahl an Helfern unterstützt wird. Aber auch hier gibt es wieder regionale Unterschiede.

Umzugskostenbeihilfe der Gesetzlichen Rentenversicherung

Im Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe niedergeschrieben. Diese fällt unter den Bereich der „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und zählt als Mobilitätshilfe.

Die Umzugskostenbeihilfe kann dann beantragt werden, wenn ein Umzug wegen einer Arbeitsaufnahme oder auch zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes notwendig wird und am bisherigen Wohnort keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt werden kann. Hier werden die Transportkosten für den Hausrat, die Reisekosten des Versicherten und seiner Familie übernommen.

Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Umzugskostenbeihilfe ist § 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie weitere gesetzliche Bestimmungen aus den Sozialgesetzbüchern.

Hinweis

Wir möchten dich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir für alle Angaben keine Gewähr übernehmen. Wir sind aber davon überzeugt dass wir schon vielen Antragsstellern mit unseren kostenlosen Informationen auf dieser Seite weiterhelfen konnten.

Voraussetzungen

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet bzw. gemindert ist und zugleich eine Erfolgsaussicht besteht. Letztere liegt dann vor, wenn

  • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Zahlung der Umzugskostenbeihilfe abgewendet,
  • eine bereits vorliegende geminderte Erwerbsfähigkeit deutlich gebessert oder eine wesentliche Verschlechterung verhindert oder
  • bei einer teilweisen Erwerbsminderung ohne wesentliche Besserungsaussicht der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder ein neuer erlangt

werden kann.

Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet bzw. gemindert ist und zugleich eine Erfolgsaussicht besteht. Letztere liegt dann vor, wenn

  • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Zahlung der Umzugskostenbeihilfe abgewendet,
  • eine bereits vorliegende geminderte Erwerbsfähigkeit deutlich gebessert oder eine wesentliche Verschlechterung verhindert oder
  • bei einer teilweisen Erwerbsminderung ohne wesentliche Besserungsaussicht der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder ein neuer erlangt

werden kann.

Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

Weiterhin müssen spezielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Beschäftigungsbeginn erfolgt. Der Beschäftigungsort muss außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs liegen (§ 140 Abs. 4 SGB III). Der zumutbare Tagespendelbereich liegt bei einer Arbeitszeit, die sechs Stunden übersteigt, bei maximal zweieinhalb Stunden und bei einer geringeren Arbeitszeit bei bis zu zwei Stunden Pendelzeit. Sind in einer Region bei vergleichbar Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, gelten diese Zeiten als Maßstab.

Die Umzugskostenbeihilfe kann schon gewährt werden, wenn sich der Versicherte in einer Weiterbildungs- oder ähnlichen Maßnahme befindet. Auch bei einer nun möglichen Eingliederung kann Umzugskostenbeihilfe gewährt werden.

Kostenübernahme

Was wird im Rahmen der Unkostenbeihilfe der Gesetzlichen Rentenversicherung übernommen?

Hier gelten die Vorgaben des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 1 werden für diese Güter die Umzugskosten übernommen:

  • Wohnungseinrichtung,
  • Weitere bewegliche Gegenstände, die sich am Vortag im Besitz des Versicherten oder anderer Personen befanden.

Zu diesen „anderen Personen“ zählen Personen, welche mit dem Versicherten in einer häuslichen Gemeinschaft leben, also Ehegatten, Lebenspartner, seine ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Hinzu kommen Verwandte bis zum vierten Verwandtschaftsgrad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn ihnen der Versicherte dauerhaft Unterkunft und Unterhalt gewährt. Hausangestellte und Pflegekräfte, deren Hilfe der Versicherte dauerhaft bedarf, gehören ebenfalls dazu.

Beim Hausrat werden die Kosten für den zweckmäßigsten Transport übernommen. Der Richtwert liegt hier bei 5.000 Euro. Wenn die Kosten höher ausfallen, kann der Rentenversicherungsträger verlangen, dass weitere Kostenvoranschläge eingeholt werden müssen.

Des Weiteren können Fahrtkosten für eine einmalige Fahrt zum neuen Wohnort und die Reisekosten der Familienangehörigen übernommen werden.

Was wird nicht übernommen?

Nicht übernommen werden die Kosten für die Wohnraumbeschaffung, also beispielsweise Maklergebühren, Renovierungskosten und Kautionen, die Anschlussgebühren für Radio- und Fernsehen, der Telefonanschluss und die Kosten für den Anschluss der Spül- und Waschmaschine.

In einigen Fällen ist die Gesetzliche Rentenversicherung als Leistungsträgerin für die Umzugskostenbeihilfe ausgeschlossen. Dazu gehören unter anderem Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Einsatzunfälle (wenn es Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gibt), gleichartige Leistungen von einem anderen Träger bezogen werden, der Versicherte bereits eine Altersrente, die wenigstens 2/3 der Vollrente ausmacht, erhält oder beantragt hat, aufgrund der Tätigkeit eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, anderweitige Leistungen bis zum Beginn der Altersrente bezogen werden oder sich der Versicherte in Haft befindet (ausgenommen erleichterter Strafvollzug).

Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

Weiterhin müssen spezielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Beschäftigungsbeginn erfolgt. Der Beschäftigungsort muss außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs liegen (§ 140 Abs. 4 SGB III). Der zumutbare Tagespendelbereich liegt bei einer Arbeitszeit, die sechs Stunden übersteigt, bei maximal zweieinhalb Stunden und bei einer geringeren Arbeitszeit bei bis zu zwei Stunden Pendelzeit. Sind in einer Region bei vergleichbar Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, gelten diese Zeiten als Maßstab.

Die Umzugskostenbeihilfe kann schon gewährt werden, wenn sich der Versicherte in einer Weiterbildungs- oder ähnlichen Maßnahme befindet. Auch bei einer nun möglichen Eingliederung kann Umzugskostenbeihilfe gewährt werden.

Fazit

Anhand dieser Ausführungen siehst du schon, wie komplex das Thema Umzugskostenbeihilfe ist. Sehr gern unterstützt dich unser AVANTI! Umzugsunternehmen bei der Beantragung dieser Mittel, wenn sich dein neuer Beschäftigungsort außerhalb des täglich zumutbaren Pendelbereichs befindet oder der Umzug vom Jobcenter veranlasst wurde. Erfolgt der Umzug nur aus privaten Gründen, wird von der Gesetzlichen Rentenversicherung keine Umzugskostenbeihilfe gewährt. Sehr gern übernimmt AVANTI! auch deinen privaten Umzug zu günstigen Konditionen. Teste doch gleich einmal unseren auf der Webseite integrierten Umzugskostenrechner.

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